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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der Möbel-Elemente-Vertriebs GmbH (MEV)
1. Geltung unserer AGB
1.1 Im Geschäftsverkehr zwischen uns und unseren Kunden gelten für die Dauer der Geschäftsver-bindung, auch für künftige Aufträge und für Ersatzteillieferungen und auch dann, wenn wir uns in Zukunft nicht ausdrücklich auf sie beziehen, ausschließlich unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäfts-bedingungen (AGB), soweit unsere Auftragsbestätigung keinen davon abweichenden Inhalt hat und soweit wir nicht schriftlich oder in einer der Schriftform gleichwertigen Form einer Abänderung unserer Auftragsbestätigung oder AGB durch den Kunden zugestimmt haben. Sie gelten durch Auftragserteilung, spätestens durch Liefer- oder Leistungsannahme durch den Kunden als anerkannt.
1.2 Abweichenden Bedingungen in Bestellformularen oder Bestellschreiben von Kunden widersprechen wir bereits hiermit. Sie werden auch dann für uns nicht bindend, wenn wir ihnen nicht oder nicht in jedem Falle ausdrücklich widersprechen oder wenn wir nach Empfang von abweichenden Einkaufsbedingungen die Lieferung ausführen.
1.3 Sämtliche Verträge mit unseren Kunden werden erst durch unsere schriftliche, oder in einer der Schriftform gleichwertigen Form, Auftragsbestätigung, die auch zugleich mit der Rechnungstellung erfolgen kann, wirksam. Bis dahin sind unsere Angebote unverbindlich und freibleibend.
1.4 Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wird.
1.5 An Kostenvoranschlägen, Problemlösungen, Zeichnungen, Plänen und anderen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- Urheber- und sonstigen gewerblichen Schutzrechte uneingeschränkt vor. Der Kunde verpflichtet sich zu deren Geheimhaltung und verpflichtet sich weiter, ohne unsere Zustimmung sie Dritten nicht zugänglich zu machen. Zum Angebot gehörende Zeichnungen, Pläne und andere Unterlagen sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, einschließlich der vom Kunden gefertigten Vervielfältigungen auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
Dies gilt entsprechend für Unterlagen des Kunden, wir sind jedoch berechtigt, sie solchen Dritten zugänglich zu machen, denen wir zulässigerweise Lieferungen oder Leistungen im Rahmen unserer Geschäftsbeziehungen üblicherweise übertragen. Kundenschutz wird nur, wenn schriftlich vereinbart, gewährt.
Bei Verwendung von Mustern, Zeichnungen und sonstigen Angaben des Kunden trägt dieser Dritten gegenüber allein die Verantwortung dafür, dass keine Rechte Dritter verletzt werden.
1.6 Der Bruchgefahr ausgesetzte Artikel werden auf Verlangen gegen Bruch auf Kosten des Kunden versichert. Schaden, der während der Beförderung entstanden ist, ist von der ausliefernden Güter-abfertigung oder Spedition im Frachtbrief zu bescheinigen. Der Frachtbrief ist mit der Reklamation einzureichen. Die beschädigten Stücke sind uns frachtfrei zurückzusenden. Der Zwischenverkauf der angebotenen Waren und die Lieferungsmöglichkeit bleibt uns vorbehalten. Verpackung, die aus Werkslieferungen herrührt, wird nicht zurückgenommen, wenn nichts anderes vereinbart wurde.
2. Lieferungsbedingungen und Preise
2.1 Die von uns angegebenen Preise verstehen sich, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart,
in Euro ab Werk zuzüglich jeweils geltender Mehrwertsteuer. Die Verpackungs-, Transport- und Montagekosten sowie die Kosten der Inbetriebnahme werden gesondert berechnet.
Die Verpackung wird, wenn im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart ist, von uns nicht zurückgenommen.
2.2 Den vereinbarten Preisen liegen die derzeit für uns geltenden Einkaufspreise, Lohnkosten, Fracht-kosten und Zölle zugrunde. Liegt zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten, behalten wir uns für den Fall der Erhöhung vorgenannter Kosten eine dieser Erhöhung angemessene Erhöhung des Lieferpreises vor.
Wird die mit einem Abrufauftrag bestellte Ware innerhalb der Vertragszeit, die ein Jahr nicht überschreitet, nicht abgenommen, so wird der Kaufpreis sofort zur Zahlung fällig.
2.3 Offensichtliche Irrtümer oder Fehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen dürfen von uns berichtigt werden. Rechtsansprüche aufgrund irrtümlich erfolgter Angaben, die in offensichtlichem Widerspruch zu den sonstigen Verkaufsunterlagen stehen, können nicht geltend gemacht werden.
3. Eigentumsvorbehalt
3.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent,
die uns gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, z.B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfänden wir die Vorbehalts-ware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Ver-wertungserlös mit den uns vom Käufer geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
3. 2 Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektions-arbeiten, die erforderlich werden, sind vom Käufer auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
3.3 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungs-übereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (ein-schließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Ein-zugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Käufer bestehen.
3.4 Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird in jedem Fall für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Käufers in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Käufer und wir uns einig, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. Unser so entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Käufer für uns.
3.5 Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware zuzüglich 20 % Sicherungsaufschlag mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest, an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
3.6 Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in sein eigenes Grundstück eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware zuzüglich 20 % Sicherungsaufschlag mit allein Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an.
3.7 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
3.8 Die Zahlungseinstellung, bei Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen die Rechte zur Weiterveräußerung und zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der an uns abgetretenen Forderungen. Gleiches gilt bei einem Scheck- oder Wechselprotest zu Lasten des Kunden.
3.9 Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
3.10 Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus den Geschäftsverbindungen mit den Kunden geht das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretene Forderung an den Kunden über.
4. Zahlungsbedingungen/ Verzugsschaden
4.1 Mangels anderweitiger Vereinbarungen sind Zahlungen innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder spätestens am 14. Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug, spesenfrei jeweils bei uns eingehend, zu leisten. Schecks nehmen wir nur zahlungshalber an.
4.2 Wechsel nehmen wir nur nach vorheriger Vereinbarung unter Berechnung sämtlicher Einziehungs- und Diskontspesen und nur zahlungshalber an. Solange wir noch der Aussteller- oder Indossantenhaftung aus einem im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung gegebenen Wechsel unterliegen, gelten unsere Ansprüche als nicht erfüllt.
4.3 Im Verzugsfalle werden vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens Verzugszinsen in nachgewiesener Höhe, mindestens aber in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz berechnet. Weiter werden zur teilweisen Deckung des damit verbundenen Aufwands für jede nach Verzugseintritt erforderliche Mahnung 15,00 € berechnet.
4.4 Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir zur Lieferung bestellter Ware bis zur vollständigen Zahlung rückständiger Beträge nicht verpflichtet. In derartigen Fällen sowie bei einer Verschlechterung der Kreditverhältnisse des Kunden sind wir berechtigt, für noch nicht ausgeführte Lieferungen Vorauskasse zu verlangen. Lehnt der Kunde diese Art der Geschäftsabwicklung ab, werden alle unsere noch offenen Forderungen einschließlich Wechsel des Kunden sofort zahlungsfällig.
4.5 Die Auslieferungen von Ersatz- und Austauschteilen, Montage, Reparatur- und Reisekosten erfolgt mangels anderweitiger Vereinbarungen nach unserer Wahl nur gegen Vorauskasse, Barzahlung bei Abholung oder Nachnahme, jeweils ohne Abzug.
4.6 Werden unsere Forderungen auf Zahlung in einem Insolvenz- oder Vergleichsverfahren auf eine Quote herabgesetzt so entfallen zuvor vereinbarte Nachlässe.
4.7 Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur zulässig, wenn der Gegenanspruch sich aus demselben Rechtsverhältnis herleitet und von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurde.
4.8 Eine Aufrechnung ist nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Kunden zulässig.
5. Fristen für Lieferungen und Leistungen
5.1 Hinsichtlich der Frist für Lieferungen und Leistungen ist ausschließlich unsere schriftliche Auftrags-bestätigung in der zeitlich letzten Fassung maßgebend. Die Einhaltung der Frist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher, vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungs-bedingungen und sonstiger Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist für Lieferungen und Leistungen angemessen verlängert.
5.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
5.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, wozu auch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen gehören, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch dann, wenn die Umstände bei unseren Vorlieferanten eingetre-ten sind, insbesondere im Falle der Insolvenz unseres Vorlieferanten. Die vorbezeichneten Umstände sind von uns auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Kunden baldmöglichst mitteilen.
5.4 Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so können wir, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen tatsächlichen Kosten oder 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefallenen Monat berechnen. Die Verpflichtung des Kunden zur rechtzeitigen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises bleibt hiervon unberührt. Ab Versandbereitschaft trägt der Kunde das Risiko eines von uns nicht verschuldeten oder zufälligen Untergangs oder einer von uns nicht verschuldeten oder zufälligen Verschlechterung der bestellten Ware.
5.5 Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.
5.6 Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Käufer infolge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist.
5.7 Ebenso haften wir dem Käufer bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.
5.8 Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
5.9 Ansonsten kann der Käufer im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzugs eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes, geltend machen.
5.10 Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt.
5.11 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
6. Gefahrtragung
6.1 Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Kunden. Eine Transportversicherung wird von uns zu Gunsten und auf Kosten des Kunden abgeschlossen.
6.2 Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald ihm die Versandbereitschaft der Ware mitgeteilt ist, spätestens jedoch mit Beginn der Verladearbeiten. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Anfuhr, übernommen haben.
7. Entgegennahme
7.1 Angelieferte Ware ist, auch wenn sie mangelhaft ist oder Transportschäden aufweist, vom Kunden entgegenzunehmen.
7.2 Teillieferungen sind zulässig und berechtigen, auch wenn eine einzige Lieferung vereinbart wurde, nicht zur Ablehnung unserer Leistung.
7.3 Teillieferungen dürfen fakturiert werden. Der Kunde ist verpflichtet, die von uns gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen, auch wenn sie verpackt ist.
8. Nichterfüllung durch den Kunden
8.1 Unter den vorgenannten Voraussetzungen oder wenn der Kunde mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen oder der Leistung einer vereinbarten Sicherheit länger als 2 Wochen in Verzug gerät, sind wir nach vorangehender Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen nach unserer Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung in nachgewiesener Höhe, zumindest aber in Höhe von 20% des Vertragspreises zuzüglich Mehrwertsteuer geltend zu machen.
8.2 Bei Abrufaufträgen und wenn Zeitpunkt und Umfang der einzelnen Abrufe vertraglich nicht festgelegt wurden ist der Kunde verpflichtet, in etwa gleichen zeitlichen Abständen etwa gleiche Mengen abzurufen und nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Kommt der Kunde dieser Abrufverpflichtung trotz Aufforderung nicht nach, sind wir berechtigt, die gesamte noch nicht abgenommene Menge in Rechnung zu stellen.
9. Güten und Maße
9.1 Güten und Maße bestimmen sich nach den DIN-Normen, soweit nicht ausländische Normen schriftlich vereinbart sind. Sofern keine DIN-Normen bestehen, gelten die entsprechenden Euro–Normen, mangels solcher der Handelsbrauch. Die Verwendung der Normen dient lediglich der Warenbeschreibung und stellt keine Zusicherung von Eigenschaften dar.
9.2 Fixmaße und Trennschnitte werden nur in den nach DIN-Normen zugelassenen Toleranzen geliefert. Bei Fixmaß- und Zuschnittlieferungen darf die bestellte Stückzahl um 15 % unter- oder überliefert werden.
10. Gewährleistung / Haftung
10.1 Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Zeigen sich demnach offensichtliche Mängel, so hat uns dies der Kunde innerhalb einer Frist von 4 Tagen nach Zugang der Lieferung unter genauer Beschreibung schriftlich anzuzeigen.
10.2 Keine Gewähr wird von uns übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind. Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, nicht werkstoffgerechte oder fehlerhafte Montage beziehungsweise Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, unsachgemäße Lagerung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, physikalische, elektromechanische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
10.3 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind wir unter Ausschluss der Rechte des Käufers, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Käufer hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.
10.4 Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren ein Jahr nach Gefahrenübergang auf den Käufer, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen. Handelt es sich bei der Kaufsache um bewegliche Sachen, die entsprechend ihres Verwendungszwecks üblicherweise in Bauwerke verwandt werden, gilbt ebenfalls die gesetzliche Regelung. Unsere Pflichten aus Abschnitt 10. 6 und Abschnitt 10. 7 bleiben hiervon unberührt.
10.5 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungs-gesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertreter oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits-und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits-und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
10.6 Wir haften auch für Schäden, soweit diese durch Verletzung solcher Vertragspflichten entstanden sind, deren Einhaltung durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
10.7 Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung; hiervon unberührt bleibt unsere Haftung gemäß Ziffer 5.6 – 5.10 dieses Vertrages. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10.8 Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht im Fall von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen verschuldeten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, oder wenn unsere einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben.
10.9 Erfolgt die Fertigung nach Zeichnung des Kunden, haften wir nur für Übereinstimmung mit der Zeichnung.
10.10 Bei Übernahme von Beratungs- und Konstruktionsaufgaben haften wir nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
11. Rücktrittsrecht
11.1 Für unvorhergesehene, außerhalb unseres Einflußbereiches liegende Ereignisse, die die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt unserer Leistungen erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, sowie für den Fall einer sich nachträglich herausstellenden Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepaßt. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.
11.2 Sofern wir vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, werden wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunde mitteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
12. Reparaturen
Die Anlieferung von Reparaturgegenständen muss porto- und frachtfrei erfolgen. Bei unfreien Sendungen behalten wir uns vor, die Annahme zu verweigern.
13. Rücksendungen
Rücksendungen zur Gutschrift werden nur angenommen, wenn vorher unser Einverständnis schriftlich eingeholt wurde. Bei Warenrücksendungen ist stets unsere Rechnungsnummer anzugeben. Die Bewertung erfolgt nach Zustand und Wiederverwendbarkeit des Liefergegenstandes unter Abzug der für den Auftrag und die Behandlung der Rücksendung entstehenden Kosten sowie Aufwendungen für eine Instandsetzung.
14. Sonstiges
Wir sind berechtigt, an allen unseren Erzeugnissen unser Firmenzeichen anzubringen.
15. Lohnaufträge
Führen wir reine Werkleistungen ohne Lieferung eigenen Materials aus (Lohnauftrag), wird ein Werkunternehmerpfandrecht zu unseren Gunsten hiermit vereinbart, soweit wir nicht Eigentümer der bearbeiteten Ware werden.
16. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Datenschutz, Schlußbestimmungen
16.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Käufer ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Kaufverträgen ist unser Firmensitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohn-und/oder Geschäftsitz zu verklagen.
16.2 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
16.3 Dem Kunden ist bekannt, dass wir im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung personen-bezogene Daten speichern und verwenden. Eine gesonderte Mitteilung darüber ergeht nicht.
17. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die mit den unwirksam oder ungültig gewordenen Bestimmungen verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen.